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Geschäftsordnung Verlautbarungen

Geschäftsordnung zur Erarbeitung von Verlautbarungen*
aus Gremien der DGAI

Beschluss des Engeren Präsidiums der DGAI vom 10.08.2020

* S1-S3 Leitlinien folgen der Geschäftsordnung „Leitlinien der DGAI“

Kategorie der Verlautbarung:
•    Vereinbarung (nur mit anderen Fachgebieten)
•    Empfehlung
•    Positionspapier

Beteiligte:
•    DGAI, ggf. welche Arbeitskreise
•    DGAI und BDA
•    DGAI und sonstige ____________________

Nicht vom Engeren Präsidium der DGAI in Auftrag gegebene Verlautbarungen aus den Wissenschaftlichen Arbeitskreisen und Kommissionen müssen vor Erstellung schriftlich mit Begründung beim Präsidium beantragt werden (s. Antragsformular). Das Engere Präsidium entscheidet hierüber i.d.R. binnen sieben Tagen im Umlaufverfahren, legt die Kategorie, die Beteiligten und den Berichterstatter fest und beauftragt formal die Erstellung. Der/die Berichterstatter*in muss dem Engeren Präsidium angehören. Dies inkludiert auch (auf Zeit) kooptierte Mitglieder des Engeren Präsidiums.

Für die Erstellung von beauftragten oder genehmigten Verlautbarungen gilt folgender formaler Ablauf:

  1. 1. Nach erfolgter Freigabe durch das Engere Präsidium der DGAI wird die Verlautbarung als Entwurf erstellt und an die Geschäftsstelle eingereicht zur Weiterleitung an den Berichterstatter. Für alle Autoren wird eine Interessenserklärung vorgelegt. Alle Mitglieder der Autorengruppe müssen Gelegenheit gehabt haben, sich zu dem Entwurf zu äußern. Der federführende Autor bestätigt dieses bei Einreichung und fügt eine Liste ggf. abweichender Meinungen bei (s. Formulare Bestätigung Kenntnisnahme, Erklärung der Interessen).
     
  2. Der Entwurf wird über die Geschäftsstelle dem Berichterstatter vorgelegt. Dieser wählt zwei Gutachter aus, die den Entwurf über die Geschäftsstelle erhalten, ihn innerhalb von sechs Wochen prüfen und ihr Gutachten dem Berichterstatter über die Geschäftsstelle zuleiten. Das Gutachten gliedert sich in zwei Teile:
    a) ein Gutachten für den Berichterstatter, das den Autoren nicht zugeleitet wird;
    b) ein Gutachten mit Hinweisen an die Autoren in anonymisierter Form.

    Die Gutachter dürfen nicht zum Autorenkreis gehören.
     
  3. Der Berichterstatter leitet die Hinweise des Gutachters, ggf. mit eigenen Kommentaren versehen, an die Geschäftsstelle weiter, und diese in ggf. nochmals anonymisierter Form an die Autoren weiter.
     
  4. Die Autoren senden den überarbeiteten Entwurf (in dem alle Veränderungen zur vorherigen Version eindeutig kenntlich gemacht sind) zusammen mit einer dezidierten Stellungnahme zu den einzelnen Kritikpunkten ("Point by Point-Response") innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Gutachten über die Geschäftsstelle an den Berichterstatter. Dieser entscheidet, ob eine erneute Stellungnahme der Gutachter zum revidierten Entwurf erforderlich ist, oder ob dieser mit den zugehörigen Dokumenten (Gutachten, Stellungnahmen der Autoren, Erklärungen zur Kenntnisnahme und Interessenskonflikten) zur Vorbereitung der Beschlussfassung direkt an die Mitglieder des Engeren Präsidiums weitergeleitet werden kann. Dies erfolgt i.d.R. im Umlaufverfahren über die Geschäftsstelle, ggf. spätestens 2 Wochen vor der entsprechenden Präsidiumssitzung.
     
  5. Der Berichterstatter informiert in der Präsidiumssitzung über den Begutachtungsprozess und gibt ein Votum für die Beschlussfassung ab.
     
  6. Das Präsidium beschließt:
    a) über Annahme oder Ablehnung (bzw. erneute Revision)
    b) bei Annahme: über den Weg der Publikation
     
  7. Voraussetzung für die Vorlage im Engeren Präsidium (auch im Umlaufverfahren) ist, dass der Berichterstatter den Begutachtungsprozess abgeschlossen hat und der Vorlage zugestimmt hat. In diesem Fall wird der begutachtete und ggf. revidierte Entwurf, versehen mit dem Votum des Berichterstatters, über die Geschäftsstelle an das Präsidium versandt. Eine Beschlussfassung (auch im Umlaufverfahren) soll nach einem Vorlauf von 4 Wochen innerhalb von einer Woche erfolgen. Keine Rückmeldung bedeutet Zustimmung. Die Ablehnung eines Beschlusses durch ein Präsidiumsmitglied erfordert persönliche Erörterung und erneute Beschlussfassung.

default Geschäftsordnung Verlautbarungen 2021 (223 KB)

Geschäftsordnung der Landesverbände

Beschluss von Präsidium und Ausschuss des BDA am 31.10.2015

Zur Wahrnehmung berufspolitischer Aktivitäten auf regionaler Ebene sieht die Satzung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten (BDA) in § 13 seiner Satzung die Einrichtung von Landesverbänden vor. So weit nicht bereits durch die Satzung geregelt, sind von Präsidium und Ausschuss ergänzende Bestimmungen in einer Geschäftsordnung der Landesverbände zu beschließen.

§ 1 Landesverbände

  1. Zur Wahrnehmung regionaler berufsverbandlicher Aufgaben werden 17 Landesverbände festgelegt. Die Abgrenzung erfolgt gemäß den Kammer- und KV-Bereichen. Einer ggf. erfolgenden Änderung der regionalen Zuordnung werden die Landesverbände angepasst.
  2. Die Landesverbände sind rechtlich unselbstständig.
  3. Die Zuordnung zu einem Landesverband ist abhängig vom Ort des Arbeitsplatzes. Bei mehreren Arbeitsplätzen im Bereich unterschiedlicher Landesverbände zählt der Arbeitsplatz, an dem die hauptsächliche Tätigkeit durchgeführt wird. Ist dieses Kriterium nicht anwendbar (z. B. je eine halbe Stelle in dem Bereich zweier Landesverbände) gilt das Wohnortprinzip. Bei vertragsärztlich tätigen Mitgliedern zählt der Ort des Vertragsarztsitzes. Bei nicht berufstätigen Mitgliedern zählt das Wohnortprinzip.

§ 2 Aufgaben der Landesverbände

  1. Die Landesverbände nehmen die regionalen Aufgaben des Berufsverbandes wahr und werden dabei von der Geschäftsstelle unterstützt.
  2. Die Landesverbände unterhalten auf Landesverbandsebene keine eigenwirtschaftliche Tätigkeit und keine eigene Kontoführung.
  3. Die Durchführung eigener Veranstaltungen der Landesverbände soll mit der Geschäftsstelle abgestimmt werden und wird organisatorisch von ihr unterstützt. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass Veranstaltungen kostendeckend durchgeführt werden. Hierfür stehen die Erhebung von Teilnehmergebühren und/oder die Einwerbung von Sponsorengeldern offen. Die wirtschaftliche Abwicklung erfolgt über die Geschäftsstelle. Soweit berufspolitische bzw. rechtliche Themen in Vorträge und Diskussionen angesprochen werden, soll bezüglich der Referenten und der Themen Rücksprache mit der Geschäftsstelle gehalten werden.
  4. Veranstaltungen der Landesverbände stehen allen Mitgliedern des jeweiligen Landesverbandes offen. Der Landesverband kann ebenso Veranstaltungen für Untergruppierungen durchführen. Grundsätzlich sind die Regeln der Satzung des BDA und des Vereinsrechts zu beachten.
  5. Die Verwendung des (geschützten) BDA-Logos ist mit der Geschäftsstelle abzustimmen. Briefpapier mit dem Briefkopf des BDA unter Bezeichnung der Funktion auf Landesverbandsebene ist über die Geschäftsstelle in elektronischer Form zu beziehen.
  6. Verlautbarungen von Funktionsträgern der Landesverbände nach außen z. B. gegenüber Behörden, Kammern, KVen und Mitgliedern sind grundsätzlich im Vorhinein mit den zuständigen Referatsleitern bzw. der Geschäftsstelle inhaltlich abzustimmen. Derartige Verlautbarungen sind bei der Geschäftsstelle zum Zwecke der internen Abstimmung und Dokumentation in geeigneter Form in der Endfassung zur Verfügung zu stellen.
  7. Berufspolitische relevante Informationen, die im Bereich eines Landesverbandes u. a. von Kammern und KVen kommuniziert werden, sollen an die Geschäftsstelle bzw. die zuständigen Referate weiter geleitet werden.

§ 3 Landesversammlung

  1. Die Landesverbände führen mindestens alle zwei Jahre eine Landesversammlung durch.
  2. Den Vorsitz der Landesversammlung führt grundsätzlich der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter.
  3. Die Landesversammlung wird im Rahmen der jeweils zugehörigen Regionaltagung oder als gesonderte Veranstaltung durchgeführt.
  4. Die Einberufung der Landesversammlung erfolgt durch den Landesvorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung erfolgt schriftlich und/oder durch Veröffentlichung in der A&I.
  5. Vorschläge und Ergänzungen zur Tagesordnung der Landesversammlung können von allen dem Landesverband angehörenden Mitgliedern an den Landesvorsitzenden oder seine Stellvertreter eingereicht werden.
  6. Die Landesversammlungen mehrerer Landesverbände können gemeinsam abgehalten werden. Wahlen im jeweiligen Landesverband sind jedoch räumlich getrennt von den anderen Landesversammlungen abzuhalten.
  7. Wahl- und abstimmungsberechtigt in den Landesversammlungen sind alle ordentlichen BDA-Mitglieder in dem jeweiligen Landesverband. Dies gilt für das aktive und passive Wahlrecht.
  8. Über die Landesversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, vom Landesvorsitzenden gegenzuzeichnen und der Geschäftsstelle und dem Schriftführer zuzuleiten.

§ 4 Landesvorstand

  1. Der Vorsitz eines Landesverbandes wird vom Landesvorsitzenden und seinem ersten und zweiten Stellvertreter wahrgenommen. Der Landesvorsitzende oder bei seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz der Landesversammlung. Bei Wahlen, zu denen der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter kandidiert, wird der Vorsitz an einen zu diesem Zweck aus der Mitte der Landesversammlung zu wählenden Wahlleiter abgegeben. In diesem Fall hat der Wahlleiter kein passives Wahlrecht. Auf Wunsch der Landesversammlung kann die Wahlleitung auch durch einen hauptamtlichen BDA-Mitarbeiter oder ein Mitglied eines anderen Landesverbandes übernommen werden.
  2. Um die Präsenz eines Landesbeauftragten in der Kommission niedergelassener Anästhesisten (KONA) zu gewährleisten, sollte ein niedergelassenes Mitglied als Landesvorsitzender oder einer seiner Stellvertreter kandidieren. Sofern über die Wahl kein Landesbeauftragter zustande kommt, setzt das Präsidium einen Landesbeauftragen nach Vorschlag aus dem Landesverband oder der KONA ein.
  3. Der Landesvorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, vertreten die Interessen des Landesverbandes im Ausschuss (Sitzung von Präsidium und Ausschuss des BDA).
  4. Die Tätigkeit in den Landesverbänden ist ehrenamtlich. Es werden hierfür keine Zuwendungen seitens des BDA gewährt. Aktivitäten einzelner Funktionsträger oder des Landesverbandes (z. B. Veranstaltungen) können im Einzelfall nach Rücksprache mit der Geschäftsstelle bzw. Genehmigung durch das Präsidium des BDA im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben des BDA finanziell unterstützt werden.
  5. Aufwandserstattungen für nachgewiesene Kosten (z. B. Reisekosten, Übernachtungen, Kosten für Praxisvertretung) im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben des BDA können gemäß der Richtlinie des BDA zur Reisekostenerstattung gewährt werden, sofern sie nicht anderweitig erstattet werden.
  6. Über vertrauliche Informationen, die ein Landesvorsitzender oder einer seiner Stellvertreter in Ausübung seiner Tätigkeit erhält, ist Stillschweigen zu wahren (Verschwiegenheitspflicht).
  7. Für individuelle Hilfestellungen für einzelne Mitglieder des BDA im Aufgabenbereich des jeweiligen Funktionsträgers z. B. außerhalb des eigenen Arbeitsplatzes, die wesentlich über ehrenamtliche Aufgabenstellungen hinausgehen, können vom BDA Aufwandsentschädigungen gewährt werden, wenn diese unter Angabe des Namens des Mitgliedes mitgeteilt und aufgeschlüsselt werden. Die Abrechnung erfolgt im Innenverhältnis zwischen dem Funktionsträger und dem BDA. Der BDA stellt den Aufwand ggf. dem betreffenden Mitglied in Rechnung. Bei komplexen Sachverhalten sind jedoch grundsätzlich die dafür zuständigen hauptamtlichen Mitarbeiter des BDA einzuschalten.

§ 5 Wahlen zum Vorsitz der Landesverbände

  1. Wahlen zum Landesvorsitzenden und den beiden Stellvertretern finden satzungsgemäß alle zwei Jahre statt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Amtsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Kalenderjahr. Erfolgt bis zum Ende der Amtsperiode keine Neuwahl, setzt der Präsident des BDA bis zu (ggf. vorgezogen) Neuwahlen unter Berücksichtigung der Vorschläge aus dem betreffenden Landesverband kommissarisch den Landesvorstand bzw. einzelne Mitglieder des Landesvorstandes ein. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied des Landesvorstandes während der laufenden Amtsperiode seine Tätigkeit beendet oder nicht mehr ausüben kann.
  2. Der Landesvorsitzende trägt dafür Sorge, dass die Kandidaten für die Wahl zum Landesvorstand der Geschäftsstelle spätestens acht Wochen vor der Wahl ihre Einverständniserklärungen zur Kandidatur unter Beifügung ihres Lebenslaufs mit aktuellem Foto in elektronischer Form zur Verfügung stellen.
  3. Sofern für die Wahl zum Landesvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, ist die Wahl geheim durchzuführen.
  4. Bei der Aufstellung der Kandidaten zur Wahl des Landesvorstandes sollte möglichst dafür Sorge getragen werden, dass es nicht zur Doppelkandidatur mit dem Landesvorstand der DGAI kommt.
  5. Kommt es bei Wahlen zur Stimmengleichheit, wird die Wahl wiederholt.
  6. Kommt es nicht zur Wahl eines zur Wahl gestellten Kandidaten oder nimmt ein gewählter Kandidat die Wahl nicht an, können aus der Landesversammlung heraus weitere Kandidaten aufgestellt werden.
  7. Die Ergebnisse der Wahlen zu den Landesvorständen sind zusammen mit dem Protokoll der Versammlung umgehend der Geschäftsstelle zuzuleiten. Gleiches gilt für anderweitig gefasste Beschlüsse von überregionaler Bedeutung.

§ 6 Tätigkeiten außerhalb des BDA

  1. Der BDA unterstützt die ehrenamtliche Tätigkeit in Gremien außerhalb des BDA im Sinne der Vernetzung des Faches Anästhesiologie mit weiteren Entscheidungsträgern/Gremien.
  2. Hierzu ist im Rahmen von Wahlen außerhalb des BDA eine logistische Unterstützung durch die Geschäftsstelle unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglich. Diese Unterstützung hat unter strikter Wahrung der Neutralität gegenüber allen Mitgliedern zu erfolgen. Die Funktion innerhalb des BDA und die Verteiler des BDA dürfen nicht für Werbemaßnahme anlässlich von Wahlen außerhalb der BDA-Gremien ausgenutzt werden.
  3. Sofern zwischen einer ehren- oder hauptamtlichen Tätigkeit und den Interessen der Mitglieder des BDA ein Widerspruch besteht, ist dies dem Präsidium gegenüber offen zu legen.

 

 

 

Satzung des Berufsverbandes Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e. V.

(Satzung durch Beschluss auf der ordentlichen Mitgliederversammlung des BDA am 15.09.2022 in Berlin neu gefasst)

Satzung als PDF: default BDA Satzung (69 KB)

 

§ 1 Name und Sitz

1. Die Körperschaft, im Folgenden „Gesellschaft“ genannt, führt den Namen „Berufsverband Deutscher Anästhesistinnen und Anästhesisten e. V. (BDA)“

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München unter der Registernummer VR 7722 eingetragen.

3. Die Gesellschaft unterhält davon abweichend einen Verwaltungssitz.
 

§ 2 Zwecke der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft hat den Zweck, die weitere Entwicklung der Anästhesiologie im allgemeinen Interesse zu fördern, die beruflichen Belange der im Fachgebiet Tätigen (w/m/d) zu wahren sowie die zuständigen Behörden und Stellen in allen einschlägigen Fragen zu beraten. Ziele der Gesellschaft sind insbesondere

• die Berufsvertretung innerhalb der Ärzteschaft, Ärztekammern und Kassenärztlichen Vereinigungen;

• die Beratung ihrer Mitglieder in berufsständischen Fragen;

• die Erweckung und Hebung des allgemeinen Interesses und Verständnisses für die Anästhesiologie in der Öffentlichkeit;

• die Mitarbeit bei allen die Anästhesiologie betreffenden öffentlich-rechtlichen Fragen;

• die Aufnahme der Verbindungen mit anderen Fachverbänden;

• die Sicherung des Aufgabengebietes der Anästhesie, Intensivmedizin, Notfallmedizin, Schmerzmedizin und Palliativmedizin gegen Einengung und Schmälerung;

• die berufliche Fortbildung im Benehmen mit der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. (DGAI).

2. Die Gesellschaft setzt sich für eine ausgewogene Beteiligung der Geschlechter, unabhängig von Herkunft, Ethnie, Religion, Alter oder Behinderung, auf allen Ebenen der Gesellschaft und ihrer Aktivitäten sowie für eine Förderung der Repräsentanz von Frauen auf jeder Ebene des Faches im Rahmen der Möglichkeiten der Gesellschaft ein.

3. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte wird ausschließlich durch den Verbandszweck bestimmt. Über die Anlage und Verwendung des Vermögens entscheidet das Präsidium.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Eine angemessene Entschädigung der Aufwendungen von Mitgliedern ist möglich (Aufwendungsersatz).

5. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann das Präsidium Referate, Arbeitsausschüsse, Kommissionen, Arbeitskreise und Foren gründen und auflösen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Fachärztinnen und Fachärzte für Anästhesiologie und Ärztinnen und Ärzte werden, die in der Weiterbildung für das Gebiet Anästhesiologie begriffen sind.

2. Personen, die sich in besonderem Maße um die von der Gesellschaft vertretenen Belange verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Präsidiums und des Ausschusses die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Der Beschluss bedarf in beiden Organen einer Vierfünftelmehrheit.

3. Für den Erwerb, die Beendigung und die allgemeine Verwaltung der Mitgliedschaft gilt die vom Präsidium und Ausschuss beschlossene Geschäftsordnung in jeweils geltender Fassung, soweit nicht nachfolgend eine ausdrückliche Regelung getroffen wird.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Aufnahmeantrag als Mitglied bedarf der persönlichen Unterschrift.

2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Der Antrag gilt als angenommen, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Antrages ein gegenteiliger Bescheid ergeht.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

1. Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht und das Recht zur Stellung von Anträgen.

2. Ehrenmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Mitglieder-versammlungen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen; sie haben beratende Stimme.

3. Alle Mitglieder sind berechtigt, den Rat und Schutz der Verbandsorgane in Anspruch zu nehmen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zum Jahresbeginn zu entrichten. Im Laufe des Jahres eintretende Mitglieder entrichten den vollen Jahresbeitrag zum Eintrittsdatum.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Das Nähere bestimmt eine von Präsidium und Ausschuss beschlossene Beitragsordnung.

Die Mitglieder haben allgemeine Vorschriften, Beschlüsse und Weisungen der Gesellschaftsorgane anzuerkennen und zu befolgen und dem Präsidium alle Auskünfte zu erteilen, die die Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Mitglieder unterwerfen sich der Einhaltung der Berufspflichten und der Berufsgrundsätze.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a. durch Tod des Mitgliedes;

b. durch Austritt. Der Austritt ist der Gesellschaft schriftlich mitzuteilen;

c. durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung der Kassenführerin bzw. des Kassenführers oder der Präsidentin bzw. des Präsidenten mit seinem Beitrag ohne ausreichenden Grund länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Präsidiums erfolgen;
 
d. durch Ausschluss. Mitgliedern, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen der Gesellschaft schädigen, können nach Anhörung durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen;

e. durch Verlust der Approbation oder der Facharztanerkennung;

f. bei vorzeitiger Beendigung oder Nichtantritt der fachbezogenen Weiterbildung Anästhesiologie.

2. Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen.

 

§ 8 Organe der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat folgende Organe:

• Vorstand,
• Präsidium,
• Ausschuss
• Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist berechtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten.

 

§ 10 Das Präsidium

1. Das Präsidium besteht aus
• der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
• der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten,
• der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer,
• der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer,
• der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V.
• der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. (mit beratender Stimme),
• der Vertretung der Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten an Universitätskliniken
• der Vertretung der Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten an nicht-universitären Kliniken
• der Vertretung der niedergelassenen Anästhesistinnen bzw. Anästhesisten.

2. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen Mitglieder der Gesellschaft mit Facharztanerkennung Anästhesiologie sein.

3. Zu speziellen Themen können weitere Mitglieder der Gesellschaft in das Präsidium mit beratender Stimme kooptiert werden.

4. Die Mitglieder des Präsidiums werden jeweils auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit dem ersten Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus seinem Amt aus, so bestimmt das Präsidium eine Vertretung bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.

5. Das Präsidium hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Rechte und Pflichten. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere die Überwachung der Führung der laufenden Geschäfte und die Erledigung der ihm von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Angelegenheiten.

6. Die Präsidentin bzw. der Präsident führt die laufenden Geschäfte im Benehmen mit der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten; sie bzw. er beruft die Sitzungen des Präsidiums schriftlich oder per Mail unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Sie bzw. er wird im Fall der Verhinderung in den ihr bzw. ihm obliegenden Aufgaben durch die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten vertreten. Sie bzw. er hat das Präsidium zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies mind. zwei Mitglieder des Präsidiums verlangen.

7. Das Präsidium beschließt über
• die Ernennung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers,
• den Wirtschafts- und Stellenplan der Geschäftsstelle,
• Gehaltserhöhungen,
• die Einrichtung von Auskunfts- und Beratungsstellen,
• Ernennung einer Volljuristin bzw. eines Volljuristen zur Syndika bzw. zum Syndikus des Verbandes und die Festsetzung ihrer bzw. seiner Bezüge.

8. Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer verwaltet die Kasse der Gesellschaft und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Ausgaben außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebs benötigen die vorherige Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten. Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung.
Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer nimmt Zahlungen für die Gesellschaft gegen Quittung in Empfang und hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

9. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder als Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer sowie jeweils eine Stellvertretung. Nach Überprüfung und Richtigbefund des Kassenberichtes wird der Kassenführerin bzw. dem Kassenführer von der Mitgliederversammlung Entlastung erteilt. Über die Sitzungen des Vorstandes, des Präsidiums, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten unterzeichnet werden.

10. Das Präsidium kann zur Führung der Geschäfte, insbesondere der Leitung der Geschäftsstelle am Verwaltungssitz und der laufenden Verwaltung, eine Geschäftsführung bestellen. Diese kann nach § 30 BGB als Besondere Vertretung bestellt werden.

 

§ 11 Der Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus den Landesvorsitzenden.

2. Der Ausschuss berät und unterstützt das Präsidium bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er ist von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einzuberufen. Der Ausschuss muss zu einer Sitzung einberufen werden, wenn dies mindestens drei Ausschussmitglieder verlangen.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort (Versammlungsort), in der Regel in Zusammenhang mit einem Kongress. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung (hybrid) ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Das Präsidium entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen der Gesellschaft dies erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt oder das Präsidium hierzu einen Beschluss fasst.

3. Die Mitgliederversammlungen sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich oder durch Veröffentlichung in „Anästhesiologie und Intensivmedizin“ unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. In der Einladung sind vorgeschlagene Satzungsänderungen im Wortlaut mitzuteilen.

4. Die im Einladungsschreiben mitgeteilte Tagesordnung ist auf Antrag durch Aufnahme neuer Gegenstände zu ergänzen, wenn der Antrag in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch ein Viertel der teilnehmenden Mitglieder unterstützt wird. Über Anträge auf Satzungsänderungen und Auflösung der Gesellschaft kann jedoch nur beschlossen werden, wenn diese in der Tagesordnung fristgerecht angekündigt werden.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

• die Entlastung des Vorstands, der Kassenführerin bzw. des Kassenführer und der anderen Mitglieder des Präsidiums nach Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte;

• die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der anderen Mitglieder des Präsidiums (soweit die Satzung nichts anderes bestimmt);

• die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;

• die Änderung der Satzung;

• die Auflösung der Gesellschaft und die Verwendung des Gesellschaftsvermögens nach der Auflösung;

• Anträge der anderen Vereinsorgane und der Mitglieder;

• die Wahl von zwei Mitgliedern als Kassenprüferin bzw. Kassenprüfer.

7. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von Zweidrittel, zur Auflösung der Gesellschaft eine solche von Vierfünftel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 13 Landesverbände

1. Zur Wahrnehmung regionaler Aufgaben der Gesellschaft werden Landesverbände eingerichtet. Sie sind rechtlich nicht selbständige Untergliederungen des Berufsverbandes. Die Mitgliederversammlung der Gesellschaft kann beschließen, dass in Ländern, in denen mehr als eine Landesärztekammer besteht, für den Bereich jeder Landesärztekammer ein Landesverband eingerichtet wird.

2. Jeder Landesverband führt mindestens alle zwei Jahre eine Landesversammlung durch. Die Landesversammlung wählt eine Landesvertretung und eine erste und zweite Stellvertretung. Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind in der Landesversammlung alle Mitglieder, die im Bereich des Landesverbandes ihren Beruf ausüben oder, falls sie nicht mehr berufstätig sind, dort ihren Wohnsitz haben. Das Amt beginnt mit dem ersten Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

3. Der Landesvorsitz beruft die Landesversammlung schriftlich, per Mail oder durch Veröffentlichung in der „Anästhesiologie und Intensivmedizin“ unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ein und führt den Vorsitz. Über Sitzungen, die mit einer Wahl verbunden sind, fertigt die erste oder bei Verhinderung die zweite Stellvertretung eine Niederschrift an, die der Landesvorsitz gegenzeichnet. Der Landesvorsitz unterrichtet die Schriftführerin bzw. den Schriftführer der Gesellschaft unter Übersendung einer Abschrift des Protokolls über die Ergebnisse der Wahlen und über die von der Landesversammlung gefassten Beschlüsse.

4. Die Landesversammlungen finden in der Regel im Rahmen einer Veranstaltung zur Fort- und Weiterbildung (Landestagung) statt, die gemeinsam mit dem Landesverband der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin abgehalten werden sollte. Führen mehrere benachbarte Landesverbände eine überregionale Landestagung durch, so können diese Landesverbände ihre Landesversammlung am Ort der gemeinsamen Veranstaltung abhalten. Das Nähere regelt eine von Präsidium und Ausschuss beschlossene Geschäftsordnung.

 

§ 14 Vergütung

Alle Ämter sind ehrenamtlich. Es werden lediglich die nachgewiesenen Barauslagen vergütet.

 

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 16 Abstimmungen, Wahlen

1. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung etwas anderes bestimmt.

2. Abstimmungen und Wahlen können auch durch den Einsatz elektronischer, „virtueller“ Kommunikationsformen durchgeführt werden.

3. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrages.

4. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit bei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl, so wird die Wahl zwischen diesen Kandidaten wiederholt (Stichwahl). Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

5. Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn eine Stimmberechtigte bzw. ein Stimmberechtigter dies verlangt. Im Übrigen wird auf die Wahlordnung des Verbandes in ihrer aktuellen Form verwiesen.

6. Abwesende können als Mitglieder des Präsidiums nur gewählt werden, wenn ihre schriftliche Erklärung vorliegt, dass sie die Wahl annehmen.

 

§ 17 Auflösung

1. Für die Auflösung der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften. Das Vermögen der Gesellschaft ist der steuerlich als gemeinnützig anerkannten Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin e. V. zuzuführen, die es im Sinne des § 2 der Satzung der Gesellschaft zu verwenden hat.

2. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder der Gesellschaft ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft ausgeschlossen.

 

§ 18 Allgemeines

Die Präsidentin bzw. der Präsident ist berechtigt, Änderungen der Satzung, soweit diese aus formellen Gründen vom Registergericht verlangt werden, von sich aus ohne Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

Das Präsidium wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.

Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 19 Überleitungsbestimmungen

1. Die Mitglieder, die im Zeitpunkt der Satzungsänderung der Gesellschaft als ordentliche Mitglieder angehören, sind von diesem Zeitpunkt ab Mitglieder.

2. Für die Funktionen innerhalb des Präsidiums gilt im Zeitpunkt der Satzungsänderung der Gesellschaft: Die Funktion der jeweiligen Präsidentin bzw. des Präsidenten der Deutschen Akademie für Anästhesiologische Fortbildung e. V. (DAAF) endet.

 

 

 

Beitragsordnung*

1. Die Mitglieder des BDA werden hinsichtlich ihrer Mitgliedsbeiträge in Gruppen bzw. Untergruppen eingeteilt.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband unaufgefordert Änderungen ihrer beruflichen Situation mitzuteilen, sofern diese für die Einstufung in eine der Beitragsgruppen von Belang sind. Im Laufe eines Kalenderjahres eingegangene Änderungsmitteilungen werden zum 1.1. des Folgejahres wirksam.

3. Die Einstufung in eine der Beitragsgruppen erfolgt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang das Mitglied im Fachgebiet Anästhesiologie oder in anderen Bereichen des Gesundheitswesens tätig ist. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt.

4. Da sämtliche berufstätige Mitglieder im Sinne von Absatz 3 zugleich auch der Gruppen-Rechtsschutzversicherung angehören, ist eine Befreiung vom Prämienanteil des Jahresbeitrages bzw. Reduzierung wegen Teilzeittätigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für nicht berufstätige Mitglieder, für die eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde.

5. Eine Teilzeittätigkeit im Sinne der Gruppeneinteilung liegt vor, wenn

a. Ärzte Tätigkeiten von 50 % oder weniger der für sie geltenden Regelarbeitszeit erbringen

b. Vertragsärzte mit Teilzulassung maximal 50% des durchschnittlichen Leistungsvolumens erbringen.

c. Werden neben der Teilzeittätigkeit weitere ärztliche Tätigkeiten (z.B. Notarztdienste außerhalb der Dienstverpflichtungen), durch die die 50% überschritten werden, ausgeübt, gilt die gesamte Tätigkeit als Vollzeittätigkeit.

6. Auf Anforderung ist die Teilzeittätigkeit durch Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. Kopie des Arbeitsvertrages/ Zulassungsbescheides nachzuweisen. Als Teilzeittätigkeit gilt nicht die sogen. Altersteilzeit.

7. Für nicht bzw. nicht mehr berufstätige Mitglieder kann ein reduzierter Beitragssatz festgelegt werden. Diesen Mitgliedern ist der Einschluss der Rechtschutzversicherung freigestellt.

8. In begründeten Einzelfällen können Mitglieder auf Antrag in eine andere Beitragsgruppe eingestuft werden. Über den Antrag entscheiden einvernehmlich der Kassen- und der Schriftführer. Bei Ablehnung des Antrages kann das Mitglied eine Entscheidung des Präsidiums beantragen.

9. Der Jahresbeitrag (einschließlich Versicherungsprämie) ist jeweils für ein Kalenderjahr in voller Höhe zu entrichten, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des Kalenderjahres das Mitglied aufgenommen wird. Bankgebühren bei falschen / unvollständigen Kontoverbindungen werden dem Mitglied in Rechnung gestellt.

10. Das neu aufgenommene Mitglied hat Anspruch auf die Leistungen des Verbandes (Versicherungsleistungen, Serviceleistungen) mit dem Datum seiner Aufnahme. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen (z. B. Bezug von bereits erschienenen Heften der Verbandszeitschrift) besteht nicht.

11. Der Jahresbeitrag wird zum Jahresbeginn fällig. Zur Beitragserhebung erteilt das Mitglied dem BDA eine Einzugsermächtigung. Gebühren für Rückbuchungen nicht eingelöster Einzugsermächtigungen gehen zu Lasten des Mitglieds.

12. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung seines Jahresbeitrages im Verzug, erfolgt sein Ausschluss aus dem Verband gemäß § 7, Absatz 1c der Satzung.

13. Eine Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod oder Austritt (§ 7 Nr.1 a und b BDA Satzung)  wird zum 1.1. des auf den Zugang der Mitteilung des Todes oder der Austrittserklärung (§ 7 Nr. 1 b BDA Satzung) folgenden Kalenderjahres wirksam.

 

_________________

* Beschluss von Präsidium und Ausschuss des BDA am 26.02.2016

 
 
    

 

Geschäftsordnung-KONA

Stand 17. September 2004
Der Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) richtet für die Belange freiberuflich tätiger Anästhesisten eine ständige Kommission (Kommission niedergelassener Anästhesisten, im folgenden KONA) ein.

§ 1 - Zweck und Aufgaben

1. Die KONA widmet sich der Wahrung berufspolitischer Belange der in vertragsärztlicher und/oder privatärztlicher Praxis sowie in medizinischen Versorgungszentren tätigen Anästhesisten.
2. Sie fördert den berufspolitischen Erfahrungsaustausches, beobachtet und kommentiert Entwicklungen in ihrem Aufgabengebiet in Fragen der Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie deren Anwendung speziell in der ambulanten Praxis. Sie fördert die Weiterentwicklung der ambulanten Anästhesie. Sie unterstützt und berät das Präsidium des BDA.
3. Entsprechend der Geschäftsordnung des BDA für Kommissionen bedürfen Verlautbarungen der KONA gegenüber Dritten, z. B. Behörden, Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen etc. der Zustimmung des Präsidenten des BDA.

§ 2 - Mitglieder

1. Das Präsidium des BDA benennt als Mitglieder der KONA die gewählten Vertreter der freiberuflich oder in medizinischen Versorgungszentren tätigen Anästhesisten im jeweiligen Landesverband des BDA (sog. Landesbeauftragte der niedergelassenen Anästhesisten) für die Dauer ihrer jeweiligen Legislaturperiode.
2. Ist weder der gewählte Landesvorsitzende des BDA noch sein erster oder zweiter Stellvertreter ein freiberuflich tätiger bzw. in einem medizinischen Versorgungszentrum angestellter Anästhesist, so schlägt die KONA dem Präsidium ein Mitglied aus dem jeweiligen Landesverband als Landesbeauftragten der niedergelassenen Anästhesisten vor.
3. Geborene Mitglieder der KONA sind der Leiter des Referates für den vertragsärztlichen Bereich sowie der Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten im Präsidium des BDA.

§ 3 - Vorsitz

1. Den Vorsitz in der KONA führt als Federführender der gewählte Vertreter der niedergelassenen Anästhesisten im Präsidium des BDA.
2. Die KONA wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

§ 4 - Sitzungen der KONA

1. Die KONA tagt mindestens zweimal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und schriftlicher Einladung durch den Vorsitzenden unter Enthaltung einer Frist von 4 Wochen.
2. Zusätzliche Sitzungen können bei Bedarf vom Vorsitzenden einberufen werden.
3. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der KONA-Mitglieder ist eine zusätzliche Sitzung einzuberufen.
4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt bei Abstimmungen als Ablehnung des Antrages. Bei Wahlen ist bei Stimmengleichheit eine Wahlwiederholung erforderlich.
5. Die Kommission erstellt über ihre Tätigkeit einen Jahresbericht.
6. Über die KONA-Sitzungen sind Protokolle zu führen und innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung an die Mitglieder zu versenden.

 

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